1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Markt Schwamendingen» besteht mit Sitz in Zürich ein gemeinnütziger, konfessionell und politisch unabhängiger Verein (nachstehend «Verein» genannt) im Sinne der Art. 60 ff. ZGB
2. Zweck
Der Verein bezweckt die Organisation und Duchführung eines wöchentlichen Frischwarenmarktes in Schwamendingen.
3. Mittel
Die Vereinsmittel bestehen aus
- Einnahmen aus Standmieten
- jährlichen Mitgliederbeiträgen für einfache Mitglieder in der Höhe von Fr. 20.–, für juristische Personen in der Höhe von Fr. 50.–.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Den Vereinsmitgliedern stehen keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu.
4. Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (nachstehend MV genannt)
- der Vorstand
- die Kontrollstelle
5. Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern und juristischen Personen zusammen.
Verletzt ein Mitglied die Statuten oder schädigt es in schwerwiegender Weise das Ansehen des Vereins, kann ein Mitglied der MV den Ausschluss beantragen. Über den Ausschluss, welcher im Übrigen ohne Grundangabe erfolgt, beschliesst die MV mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.
6. Die Mitgliederversammlung (MV)
Die MV ist oberstes beschliessendes und überwachendes Organ des Vereins und wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Traktandenliste 20 Tage im Voraus mindestens einmal jährlich einberufen. Der Vorstand kann zur MV auch Gäste einladen.
7. Vorstand
Die Vorstandsmitglieder sowie die Präsidentin/der Präsident werden für die Dauer eines Jahres gewählt; Wiederwahl ist möglich.Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimm-gleichheit steht der Präsidentin/dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
Der Vorstand besorgt alle Geschäfte, die ihm von Gesetzes wegen, durch die Statuten oder durch die MV übertragen sind, sofern sie dem Vereinszweck entsprechen.
8. Die Kontrollstelle
Die MV wählt für die Amtsdauer von einem Jahr mindestens eine, maximal drei Personen als Kontrollstelle; Wiederwahl ist möglich.
Die Aufgaben und Befugnisse der Kontrollstelle richten sich nach den Vorschriften der Art. 728 bis 730 OR.
Die Kontrollstelle legt ihren Bericht der MV schriftlich vor. Ein Mitglied der Kontrollstelle ist gehalten, an der entsprechenden MV anwesend zu sein.
9. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der MV und erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Ein allfällig verbleibendes Vermögen geht an eine gemeinnützige Organisation mit ähnlichem Zweckartikel.
10. Inkrafttreten
Inkrafttreten der Erstauflage der Statuten anlässlich der Vereinsgründung am 1. Oktober 2000.
Inkrafttreten der aktuellen, zweiten Auflage der Statuten am 23. April 2012.